Datenschutz und Rechtssicherheit
Immer wieder gibt es einschneidende Änderungen. Inzwischen hat sich das Thema als komplex herausgestellt. Daraufhin habe ich für meine Kunden reagiert und biete jetzt einen Service der für Rechtssicherheit sorgt. Dieser Service hilft die aktuellen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Damit schieben wir einen Riegel vor die Abmahnfallen im Internet. Denn eine Vereinfachung ist nicht in Sicht. Zugleich wird aber der Internetauftritt für jedes Unternehmen immer wichtiger.
Anfang 2019
Voraussichtlich wird 2019 die Cookie Richtlinie von der neuen E-Privacy-Verordnung abgelöst, die dann zusätzlich zur neuen EU DSGVO in Kraft tritt. Ich hoffe darauf, dass dann endlich Rechtssicherheit für den Hinweis zur Verwendung von Cookies geschaffen wird.
Mai 2018
Die EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist eine neue EU-Verordnung – also eine Vorschrift, die in der ganzen EU gilt. Die Vorschrift regelt das Datenschutzrecht – also den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten – einheitlich europaweit. Viele der aktuellen Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten dann nicht mehr bzw. das BDSG wird zeitgleich neu gefasst.
Februar 2017
Es kam eine weitere Verpflichtung hinzu, da der Rest des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft getreten ist und in den §§36 und 37 VSBG neue Informationspflichten aufgenommen worden sind.
Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Februar 2016
Von vielen unbemerkt ist ein neues Gesetz in Kraft getreten. Eigentlich soll dieses neue Gesetz helfen, Datenschutzverstöße im Netz besser zu verfolgen und Verbraucher vor unseriösen Unternehmen zu schützen. In der Praxis bedeutet es aber: Fast jeder Webseitenbetreiber ohne korrekte Datenschutzerklärung kann ab sofort abgemahnt werden.
September 2015
Zuvor war im TMG schon festgelegt, dass zur Sammlung personenbezogener Daten eine Einwilligung des Nutzers (Opt-In) erfolgen muss – nun soll man diese auch bei pseudonymen Daten benötigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u.a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.